Wenn Sie in Ihrem Testament ohne Bestimmung von Erben und deren Erbquote verschiedenen Personen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, entsteht fast immer Streit darüber, wer Erbe und zu welchem Anteil ist.
MIRIAM MOHR
Sie nehmen an, Ihre Kinder erben sowieso alles -
Sie brauchen daher kein Testament.
Wenn mehrere Kinder erben, entsteht eine Erbengemeinschaft und die Erben müssen sich über alles einigen ! Das führt oft zu Streit.
MIRIAM MOHR
Wichtige Tätigkeitsbereiche des Erbrechts sind unter anderem
Beratung und Entwurf von Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung erbschaftssteuerlicher Aspekte,
Vertretung in Erbscheinverfahren, Erbenfeststellungsklagen und sonstige erbrechtliche Zivilverfahren,
Beratung Ausschlagung der Erbschaft,
Enterbung, Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen,
Geltendmachung von Vermächtnissen,
Erbengemeinschaft, Rechte und Pflichten von Miterben, Verwaltung und Auseinandersetzung, Vertretung in Teilungsversteigerungsverfahren,
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten,
Regress von Sozialhilfeträgern,
Testamentsvollstreckung,
Grundsätzliches zur Erbschaftssteuer
( Freibeträge, Steuersätze, Erbschaftssteuererklärungen).
Wird kein Testament bzw. kein wirksames Testament errichtet, tritt gesetzliche Erbfolge ein, d.h., das Gesetz bestimmt, wer Erbe zu welchen Anteilen wird.
Oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers womit er wen bedenken will bzw. wen gerade nicht.
Mit einem Testament können Sie die Zuordnung Ihres Vermögens für den Nachlassfall bestimmen.
Ein Testament kann formwirksam durch eigenhändige Niederschrift und Unterzeichnung des Textes errichtet werden.
Einer notariellen Beurkundung bedarf es hierzu nicht.
Die von unseren Mandanten geäußerten Vorstellungen werden im Rahmen eines Testamentsentwurfs unmissverständlich und juristisch einwandfrei niedergelegt, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und Nichtigkeitsgründe zu vermeiden.
Damit ein Testament im Erbfall zügig und sicher aufgefunden werden kann, sollte eine Hinterlegung beim Nachlassgericht erfolgen, die auf Wunsch durch die Kanzlei vorgenommen werden kann.
Mit einem Ehegattentestament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und meist Kinder als sogenannte Schlusserben nach dem überlebenden Ehegatten.
Eine solche Gestaltung dient der Absicherung des überlebenden Ehegatten.
Beratungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Bindungswirkung für spätere Verfügungen des überlebenden Ehegatten und wegen Pflichtteilsrechten der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Anordnung von Pflichtteilsstrafklauseln sowie erbschaftssteuerlicher Folgen.
Es kann sinnvoll sein, eine Person bzw. ein Familienmitglied als Alleinerben einzusetzen und anderen Bedachten Vermächtnisse zuzuwenden, insbesondere wenn bestimmte Vermögensgegenstände wie Haus oder Unternehmen in einer Hand bleiben und Streitigkeiten unter Miterben in einer Erbengemeinschaft vermieden werden sollen.
Im Testament kann geregelt werden, wer die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind nach dem Tod des alleinerziehenden Elternteils innehat und ausgeschlossen werden, dass der andere Elternteil auf dem Umweg über das Kind erbt, z.B. falls Mutter und Kind bei einem Unfall versterben sollten.
Bei finanziell bedürftigen Kindern, z.B. bei Vorliegen von Insolvenz oder Inanspruchnahme von Hartz IV, bietet die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Zugriff von Gläubigern bzw. des Sozialhilfeträgers auf deren Nachlaßvermögen zu erschweren.
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, muss nach derzeitiger Rechtslage zwingend ein Testament zugunsten des Partners errichten, damit dieser Erbe werden kann.
Ein Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung, d.h., er beinhaltet die gesetzliche Vermutung, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, als Erbe gilt.
Ein Erbschein wird oftmals zur Vorlage im Rechtsverkehr benötigt, um dritten Personen Rechtssicherheit hinsichtlich der Person des Erben zu verschaffen.
Oft ist es im Rahmen von Erbscheinsverfahren streitig, ob ein Testament überhaupt gültig ist, wie es auszulegen ist und wer letztlich Erbe zu welchen Anteilen, Vor- oder Nacherbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist.
Namens unserer Mandanten stellen wir Erbscheinsanträge beim zuständigen Nachlassgericht und führen Erbscheinsverfahren durch die Instanzen.
Es steht jedem Erblasser frei, Erben seiner Wahl durch Testament zu bestimmen und damit gesetzlich erbberechtigte Personen, auch pflichtteilsberechtigte Personen, von der Erbfolge auszuschließen.
Eine Enterbung wird insbesondere dann angedacht werden, wenn eine Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder den Ehegatten untereinander eingetreten ist und andere Personen den Nachlass möglichst ungeschmälert erhalten sollen.
Mit einer Enterbung von Pflichtteilsberechtigten sind zu verbinden Überlegungen, wie die Höhe des grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs durch lebzeitige Gestaltungsmittel des Erblassers minimiert werden kann, wie z.B. durch lebzeitige Schenkungen und sonstige Vermögensübertragungen.
Ist ein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil durch letztwillige Verfügung enterbt, ist dieser grundsätzlich pflichtteilsberechtigt und hat einen auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter zwar als Erbe eingesetzt oder ist ihm ein Vermächtnis zugedacht, deren Wert jedoch hinter dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zurückbleibt, kann er die Differenz von den Erben als Zusatzpflichtteil verlangen.
Hat der Erblasser binnen 10 Jahren vor seinem Ableben nachlassmindernde und damit den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigende Schenkungen getätigt, kann der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Erben bzw. dem Beschenkten geltend machen.
Hatte der Erblasser Schenkungen an seinen Ehegatten vorgenommen oder hat er sich z.B. einen Nießbrauch am verschenkten Gegenstand vorbehalten, hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Pflichtteilsergänzung unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung, d.h.
die 10 – Jahres- Frist läuft hier nicht.
Vorsicht: Pflichtteilsansprüche verjähren gegenüber den Erben und einem Beschenkten in drei Jahren !
Sind mehrere Personen zu Erben berufen, werden diese Eigentümer nur am gesamten Nachlass, nicht jedoch an einzelnen Nachlassgegenständen.
Dies bedingt, dass Miterben nur gemeinschaftlich über einzelne Nachlassgegenstände verfügen können.
Miterben müssen den Nachlaßss ordnungsgemäß verwalten bei Stimmberechtigung entsprechend dem Erbteil, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung vor.
Erfahrungsgemäß ist es äußerst schwierig, die Interessen aller Miterben „unter einen Hut zu bringen“.
Anwaltschaftlicher Rat empfiehlt sich beim Entwurf von Regelungen zur gemeinschaftlichen Verwaltung bzw. bei Klagen gegen widerstrebende Miterben.
Ziel jedes Miterben wird sein, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, um den Erbteil
“in bare Münze“ umzusetzen und aus der Bindung in der Erbengemeinschaft endgültig zu lösen.
Anwaltschaftliche Aufgabe ist die Erstellung von Auseinandersetzungsverträgen und der Vorbereitung von Erbteilsübertragungen zu diesem Zweck.
Lässt sich kein Einvernehmen der Miterben herstellen, ist eine Erbauseinandersetzungsklage zu erheben und bei Grundbesitz ein Teilungsversteigerungsverfahren einzuleiten.
Wer vom Erblasser Schulden erbt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen, also mit Erbschaft und seinem Eigenvermögen.
Die Haftung ist aber immer auf den Nachlass beschränkbar durch fachkundige anwaltschaftliche Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die Anordnung von Nachlassverwaltung (Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger) oder der Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses.
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