Familienrecht

PRAXIS-TIPPS ZUM FAMILIENRECHT

Schieben Sie die Regelung der Trennungsfolgen nicht bis zur Scheidung auf ! Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sichert Ihre Rechte für die Zukunft.



MIRIAM MOHR

Vorsicht: Wenn Sie beim Ehepartner mitkrankenversichert sind, erlischt der Versicherungsschutz 3 Monate nach Rechtskraft der Scheidung, wenn Sie sich nicht selbst weiter versichern.



MIRIAM MOHR

Familienrecht




Beratung und Entwurf von Eheverträgen

        (Modifizierung Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung),

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

 



Beratung und Vertretung bei

Trennung und Trennungsfolgen

Ehescheidung und Folgesachen,

Unterhalt,

Zugewinnausgleich,

Vermögensauseinandersetzung,

Versorgungsausgleich,

elterliche Sorge / Umgang,

Ehewohnung und Hausrat,

Adoption.




Trennung und Trennungsfolgen


Eine Trennung bedeutet fast immer einen Einschnitt in die persönlichen und auch wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, besonders einschneidend, wenn Kinder davon mitbetroffen sind.


Wichtig für die Betroffenen ist zu wissen, welche Rechte sie im Fall einer Trennung in Bezug auf Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Wohnung und gemeinsames Vermögen haben, um die Frage, ob eine Trennung oder spätere Ehescheidung erfolgen soll oder nicht, auf sachlicher Grundlage entschieden werden kann.


Speziell im Bereich von oft komplexen Verfahren über die elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgang verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen.


Eine anwaltschaftliche Beratung sollte frühestmöglich einsetzen.


Nicht versäumt werden sollte in diesem frühen Stadium die Anforderung von Auskünften zum Einkommen und Vermögen des Partners als Voraussetzung für die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen und weiter zum Vermögen zum Stichtag der Trennung um zu prüfen, ob illoyale zugewinnmindernde Vermögensverschiebungen eines Partners vorgenommen wurden.


Haben die Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum an z.B. einem Haus, einer Eigentumswohnung und / oder Mitberechtigungen an Konten, usw., empfiehlt es sich, zeitnah eine Trennung der Vermögenssphären der Ehegatten (Vermögensauseinandersetzung) herbeizuführen.

Die Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten gehört nicht zu den im Scheidungsverfahren anhängig zu machenden Folgesachen, insbesondere nicht zum Zugewinnausgleichsverfahren.




Ehescheidung und Folgesachen


Nach Prüfung der Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe, stellen wir Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Familiengericht bzw. vertreten Sie als

Antragsgegner / -in und führen das Verfahren mit etwaigen Folgesachen (z.B. Versorgungsausgleich, Zugewinn, Nachehelichenunterhalt, elterliche Sorge) durch.



Viele Ehepaare äußern den Wunsch nach einer einvernehmlichen Scheidung.


Gibt es keinen Streit über Scheidungsfolgen, muss nur der Antragssteller gerichtlich anwaltschaftlich vertreten sein.


Eine Vertretung beider Eheleute durch nur einen Anwalt ist aus standesrechtlichen Gründen nicht zulässig.


Zulässig ist es jedoch, wenn im Fall fehlender Interessenkollision bei den Eheleuten je ein Ehegatte durch je eine Anwältin unserer Kanzlei im Scheidungsverfahren vertreten wird.


Es besteht die Möglichkeit, die anwaltschaftliche Vertretung des Antragsgegners auf den Abschluss und die gerichtliche Protokollierung von Vereinbarungen über Folgesachen (hier besteht Anwaltszwang !) zu beschränken und so Kosten zu sparen.