Denken Sie bei lebzeitiger Überlassung nicht nur an eine mögliche Erbschaftssteuerersparnis, sondern immer auch an eine ausgewogene Sicherung Ihrer verbleibenden Rechte wie z.B. Nießbrauch und Rückforderungsansprüche.
MIRIAM MOHR
Der steuerliche Wert der Schenkung bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Überlassung und nicht nach dem wahrscheinlich höheren Wert im Erbfall.
MIRIAM MOHR
Beratung und Entwurf lebzeitiger Überlassungsverträge und Schenkungen /
Vorweggenommene Erbfolge
Zu Lebzeiten kann ein künftiger Erblasser Vermögenswerte auf Erwerber übertragen, meist im Weg der Schenkung oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, Wohnrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.
Motivation hierfür kann insbesondere sein
Minimierung der Erbschaftssteuer,
Streitvermeidung nach dem Erbfall durch lebzeitige Vermögensübertragungen im Zusammenwirken mit der Familie,
Pflichtteilsminimierung durch lebzeitiges Verschenken von Vermögen,
Alterssicherung der Übergeber.
Die anwaltschaftliche Beratung berücksichtigt im Entwurf besonders die Absicherung des Übergebers und die steuerliche Sachdienlichkeit einer lebzeitigen Übertragung.
Nachdem jeder Sachverhalt sich unterschiedlich gestalten kann, ist von der Verwendung sogenannter „Schubladenverträge“ abzuraten.
Jeder Bürger in Deutschland kann für jeden anderen Bürger eine "Betreuung" beim Gericht beantragen. Liegt keine Vorsorgeregelung vor, kann das Gericht anstatt z.B. des eigenen Eheparters einen Betreuer gerichtlich bestimmen. Der Ehepartner ist hiergegen häufig machtlos.
MIRIAM MOHR
Sie sollten keine sogenannten Vorlagen aus dem Internet kopieren, da diese zu allgemein sind um auf jede Situation zu passen. Eventuell ist auch eine Generalvollmacht die bessere Lösung für Sie. Lassen Sie sich über die Unterschiede, Vor- und Nachteile beraten.
MIRIAM MOHR
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bestimmen Ihr künftiges Leben wenn Sie selbst hierzu nicht mehr voll in der Lage sind.
Jeder kann plötzlich in die Lage kommen, sich um eigene Angelegenheiten nicht mehr hinreichend kümmern zu können, sei es wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder wegen Alters.
Eine Vorsorgevollmacht eröffnet die Möglichkeit, dass eine Person des Vertrauens persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten erledigen kann und eine Bestellung eines amtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden wird.
Regelungsbereiche wie z.B. Bankgeschäfte, Haushaltsauflösung, Aufenthaltsbestimmung im Heim oder Krankenhaus, Verfügungen über Immobilien, Vertretung in Renten- und Steuerangelegenheiten sollten explizit zum Gegenstand der Geschäftsbesorgung nicht nur in Form eines Formularvordrucks gemacht werden.
Die Kontrolle des Bevollmächtigten sollte gegebenenfalls durch Bestellung eines Kontrollbetreuers gewährleistet werden.
Mit der Patientenverfügung gibt der Betroffene bekannt, welche ärztlichen Maßnahmen im Fall, dass er sich nicht mehr äußern kann, er wünscht oder untersagt und welche Vertrauensperson diese Wünsche durchsetzen soll.
Ist ein Volljähriger aufgrund z.B. einer psychischen Krankheit, einer Behinderung oder Demenz nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten zu besorgen, wird vom Amtsgericht ein Betreuer auch von Amts wegen bestellt.
Mit einer Betreuungsverfügung kann eine Person vorgeschlagen werden, die das Gericht später als Betreuer ernennen soll.
Der in einer Betreuungsverfügung vorgeschlagene Betreuer steht später nicht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Vorsorgeurkunden können beim Zentralen Vorsorgeregister auch durch die Kanzlei registriert werden.
Oftmals versuchen Personen, einen dementen Erblasser in unredlicher Art zu beeinflussen.
Bis auf wenige Ausnahmen besteht hiergegen kein gesetzlicher Schutz.
Im Rahmen von Vorsorgevollmachten kann durch richtige Formulierung versucht werden hiergegen Vorkehrungen zu treffen.
Jede Vollmacht sollte eine Vertrauensperson mit der Kontrolle des Bevollmächtigten beauftragen.
Der Vollmachtgeber kann in einer Vorsorgevollmacht niederlegen, dass letztwillige Verfügungen, die er z.B. nach Eintritt seiner andauernden Handlungsunfähigkeit oder leichten Beeinflussbarkeit errichtet, unwirksam sein sollen oder eine Regelung für einen Widerruf treffen.
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