Steuerstrafrecht & Selbstanzeige – Wenn der Steuerfall zum Straffall wird

Eine Betriebsprüfung steht an, Unterlagen sind unvollständig, oder das Finanzamt ermittelt bereits? In solchen Fällen hilft der Steuerberater oft nicht weiter – denn sobald der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht, braucht es rechtliche Vertretung. Wir begleiten Sie diskret, kompetent und mit der gebotenen Sorgfalt durch heikle Situationen.
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Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht

Rechtliche Vertretung im Steuerstrafverfahren

  • Verteidigung bei Ermittlungen der Steuerfahndung
  • Begleitung bei Hausdurchsuchung & Vernehmung
  • Akteneinsicht und rechtliche Bewertung

Vorbereitung & Abgabe von Selbstanzeigen

  • Prüfung der Voraussetzungen für Strafbefreiung
  • Erstellung und Einreichung formwirksamer Selbstanzeigen
  • Kommunikation mit Finanzamt & Steuerfahndung

Verteidigung bei Betriebsprüfung mit Konfliktpotenzial

  • Konfliktberatung bei unklarer Sach- oder Rechtslage
  • Schutz vor unbedachter Offenlegung durch den Steuerpflichtigen

Zusammenarbeit mit Steuerberatern

  • Juristische Unterstützung, wenn sich Steuerberater zurückziehen müssen
  • Gemeinsame Strategieentwicklung in komplexen Fällen

Typische Szenarien

„Ich fahre in den Urlaub, jetzt kommt die Prüfung.“

„Mein Steuerberater sagt, er darf mich jetzt nicht mehr vertreten.“

„Ich will reinen Tisch machen, aber keinen Fehler bei der Selbstanzeige.“

Warum Sie bei uns richtig sind

Kombinierte Expertise
Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Erbrecht in einer Kanzlei
Diskrete, strukturierte Verteidigung mit Augenmaß
Langjährige Erfahrung mit heiklen Mandaten in München und Umgebung

Selbstanzeige nach Schenkung mit Folgen

Ausgangslage: Herr T., 62 Jahre alt, hatte vor fünf Jahren seinem Sohn ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München geschenkt – ohne notarielle Beratung und ohne die Schenkung korrekt im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung zu melden. Der Steuerberater war zu diesem Zeitpunkt nicht eingebunden.

Problem: Im Rahmen einer regulären Betriebsprüfung des Sohnes stellte das Finanzamt Unstimmigkeiten zwischen den Grundbuchvermerken und den Steuererklärungen fest. Es bestand der Verdacht der vorsätzlichen Steuerverkürzung, die zu einem Steuerstrafverfahren gegen den Vater führte. Sein Steuerberater durfte ihn aus standesrechtlichen Gründen nicht mehr vertreten.

Ergebnis: Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann bei richtiger juristischer Begleitung viele Konsequenzen verhindern. Ohne professionelle Hilfe hätte Herr T. womöglich mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung rechnen müssen.

Rechtsanwalt Joachim Kübel – Fachanwalt für Steuerstrafrecht & Erbrecht, Testamentsvollstreckerin (DVEV)

Ihre nächsten Schritte

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