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Pflichtteil im Erbrecht: Anspruch, Berechnung & Durchsetzung

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Pflichtteil im Erbrecht: Ein Leitfaden für Anspruchsberechtigte

Der Pflichtteil ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts. Er gewährleistet, dass bestimmte nahe Angehörige auch im Falle einer Enterbung einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass erhalten. Dieser Leitfaden bietet einen umfassenden Überblick über Anspruchsberechtigte, Berechnung, Durchsetzung und Vermeidung des Pflichtteils.​

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich verankerter Geldanspruch, der bestimmten Angehörigen zusteht, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt.​

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung und sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass.

Miriam Mohr [Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin DVEV]

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind:​

  • Abkömmlinge: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind​

Andere Verwandte, wie Geschwister oder Großeltern, sind nicht pflichtteilsberechtigt.​

Nur bestimmte enge Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

Miriam Mohr [Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin DVEV]

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten:​

  1. Ermittlung des gesetzlichen Erbteils: Feststellung, welchen Anteil der Berechtigte ohne Testament erhalten hätte.
  2. Berechnung des Pflichtteils: Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.​

Beispiel: Hätte ein Kind gesetzlich Anspruch auf 1/2 des Nachlasses, beträgt der Pflichtteil 1/4.​

Die genaue Berechnung des Pflichtteils hängt von der familiären Situation und dem Nachlasswert ab.

Miriam Mohr [Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin DVEV]

Wie macht man den Pflichtteil geltend?

Um den Pflichtteil einzufordern, sind folgende Schritte erforderlich:​

  1. Schriftliche Geltendmachung: Ein formloses Schreiben an die Erben, in dem der Pflichtteil eingefordert wird.
  2. Auskunftsanspruch: Gemäß § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen.
  3. Wertermittlung: Gegebenenfalls Hinzuziehung eines Gutachters zur Bewertung von Nachlassgegenständen.
  4. Zahlungsaufforderung: Nach Feststellung des Pflichtteilsanspruchs Aufforderung zur Auszahlung.​

Die Geltendmachung des Pflichtteils sollte stets schriftlich und nachweisbar erfolgen.

Miriam Mohr [Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin DVEV]

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat (§ 195, § 199 BGB).​

Eine rechtzeitige Geltendmachung des Pflichtteils ist entscheidend, um den Anspruch nicht zu verlieren.

Miriam Mohr [Fachanwältin für Erbrecht und Testamentsvollstreckerin DVEV]

Wie macht man den Pflichtteil geltend?

Um den Pflichtteil einzufordern, sind folgende Schritte erforderlich:​

  1. Schriftliche Geltendmachung: Ein formloses Schreiben an die Erben, in dem der Pflichtteil eingefordert wird.
  2. Auskunftsanspruch: Gemäß § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis verlangen.
  3. Wertermittlung: Gegebenenfalls Hinzuziehung eines Gutachters zur Bewertung von Nachlassgegenständen.
  4. Zahlungsaufforderung: Nach Feststellung des Pflichtteilsanspruchs Aufforderung zur Auszahlung.​

„Die Geltendmachung des Pflichtteils sollte stets schriftlich und nachweisbar erfolgen.“
— Rechtsanwältin Miriam Mohr, Fachanwältin für Erbrecht

Weiterführende Informationen

  • Bundesnotarkammer zur Testamentsvollstreckung
  • Deutsches Forum für Erbrecht e. V. – Nachlasspflegschaft & Nachlassverwaltung
  • Ratgeber-Beitrag zur Durchsetzung des Pflichtteils

Fazit

Der Pflichtteil sichert bestimmten Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe, auch wenn sie enterbt wurden. Eine korrekte Berechnung und rechtzeitige Geltendmachung sind entscheidend, um den Anspruch durchzusetzen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.​

Ihre Fragen zum Thema Pflichtteil im Erbrecht

Was ist das Nachlassverzeichnis?

Das Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf ein solches Verzeichnis, das entweder privat oder notariell erstellt werden kann.​

Wie kann der Pflichtanteil legal umgangen werden?

Dies ist möglich, erfordert jedoch die Zustimmung und Mitarbeit des Pflichtanteilberechtigen. Die Umsetzung kann nur notariell erfolgen, indem eine sogenannte „Pflichanteilverzichtserklärung“ vom Pflichtteilnehmer unterzeichnet wird. Der häufigste Fall ist bei Ehepartnern, die wünschen dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners der andere Ehepartner seinen Anteil zu 100% erhält. Unterzeichnen dann das Kind oder die Kinder (alle) die Pflichanteilverzichtserklärung, werden sie bis zum Ableben des anderen Ehepartners keinen Pflichtanteil bekommen.

Ich möchte, dass meine Ehefrau nach meinem Ableben alles erbt und die Kinder das Erbe bekommen, nachdem wir beideverstorben sind, ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
A) Die Kinder verzichten auf ihren gesetzlichen Pflichtanteil im Falle des Ablebens eines Elternteils.
B) Das Kind/die Kinder unterzeichnen noch zu Lebzeiten beider Eltern eine Pflichtantelsverzichtserklärung. Dies muss allerdings notariell erfolgen. Dies ist die sichere Variante.

Ich habe meine Tochter komplett enterbt. Bekommt sie den Pflichtanteil trotzdem?

Ja, eine Enterbung hebt den Pflichtanteil nicht auf.

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